Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 hat die Gemeinde Köniz den Sachverhalt zusammengefasst und die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert.3 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Gemeinde Köniz am 18. November 2020 ein vorsorgliches Benützungsverbot mit folgendem Inhalt: 1. Für den auf der Parzelle Köniz Gbbl. Nr. E.________ aufgestellten Verkaufscontainer der C.________ wird ab sofort ein vorläufiges Benützungsverbot ausgesprochen. Die C.________ darf