Die Parzelle liegt in der Überbauungsordnung B.________. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der geplante Containerstandort im Ortsbildschutzgebiet liegt.1 Nach Einreichung des Baugesuchs wurden zuerst sechs Zementrohre als Fundationen verbaut sowie der Anschluss ans Stromnetz eingerichtet, anschliessend der mobile Verkaufscontainer aufgestellt und per 18. September 2020 eröffnet.2 In der Folge hat die Gemeinde Köniz Abklärungen vorgenommen und Gespräche mit der Beschwerdeführerin geführt. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 hat die Gemeinde Köniz den Sachverhalt zusammengefasst und die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert.3