Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 4092.80 (Honorar CHF 4060.00, Auslagen CHF 32.80) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Ausübung von Parteirechten und das Stellen von Anträgen verzichtet, weshalb ihr keine Parteikosten auferlegt werden können. Da somit die Parteikosten der Beschwerdeführerin keiner Gegenpartei auferlegt werden können, hat die Gemeinde Adelboden als Vorinstanz diese zu übernehmen.21 Die Gemeinde hat damit der Beschwerdeführerin Parteikosten im Betrag von CHF 3274.25 zu ersetzen.