Die Beschwerdegegnerin hat auf die Ausübung von Parteirechten und das Stellen von Anträgen verzichtet. Sie hat daher keine Verfahrenskosten zu tragen. Auch die Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 1280.00 trägt daher der Kanton.