So ist im Kostenpunkt praxisgemäss von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt–)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.20 Der Antrag auf Aufhebung von Ziffer C.2.a wird dagegen abgewiesen. Bei dieser Ausgangslage erachtet es die BVD als angemessen, die Beschwerdeführerin zu einem Fünftel als unterliegend zu bezeichnen. Sie hat damit Verfahrenskosten im Umfang von CHF 320.00 zu tragen.