c) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bezüglich Ziffer C.7 und der Rückweisung im Zusammenhang mit der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________ wird dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin entsprochen. Auch bezüglich Ziffer C.1.b gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend. So ist im Kostenpunkt praxisgemäss von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt–)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.20