Ziffer C.7 der Verfügung wird insofern angepasst, als die der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegten Kosten des Verfahrens von jeweils CHF 2692.00 auf CHF 737.55 (Beschwerdeführerin) bzw. CHF 1475.10 (Beschwerdegegnerin) reduziert werden. Bezüglich Ziffer C.2.a wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung nicht entsprochen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 1600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19).