c) Unklar ist schliesslich, was die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen zum Protokoll der Gemeinderatssitzung (Beilage 7 der Beschwerde) geltend machen will. Aus diesem Protollauszug vom 15. Dezember 2020 ergibt sich, dass der Gemeinderat über die umstrittene Angelegenheit mittels Zirkularbeschluss vom 27. November 2020 entschieden hat. Dieser Beschluss wird wiedergegeben und entspricht dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen nicht darzulegen, weshalb diese Beschlussfassung auf dem Zirkularweg mangelhaft oder unzulässig sein sollte. Entsprechend ist auch ihr Editionsbegehren in diesem Zusammenhang abzulehnen.