Die Beschwerdeführerin stellt die Rechtmässigkeit der in diesem Zusammenhang separat in Rechnung gestellten Kopiergebühr von CHF 299.80 (Rechnung vom 10. Dezember 2020) in Frage. Diese Gebühr ist nicht Teil der angefochtenen Verfügung und kann daher nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Auf dieses Vorbringen ist daher vorliegend nicht einzutreten.