Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da kein Anspruch auf Aktenzustellung besteht, auch nicht an die zur Berufsausübung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte.18 Die von der Gemeinde gewährte Möglichkeit zur Akteneinsicht vor Ort genügte, weshalb ihr keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angelastet werden kann. Schliesslich stellte das Rechtsamt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar 2021 die Vor- und Beschwerdeakten zur Einsicht zu. Selbst wenn entgegen dem Gesagten von einer Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ausgegangen werden müsste, wäre diese damit geheilt worden.