b) Das vorinstanzliche Verfahren fand mit dem angefochtenen Entscheid seinen Abschluss. Die Beschwerdeführerin macht keine Gehörsverletzung während des vorinstanzlichen Verfahrens geltend. Vielmehr beruft sie sich auf ein Akteneinsichtsgesuch, welches sie nach Abschluss dieses Verfahrens gestellt hat. Es ist daher fraglich, ob die Frage der Akteneinsicht nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens überhaupt noch zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da kein Anspruch auf Aktenzustellung besteht, auch nicht an die zur Berufsausübung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte.18