a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Gemeinde nach Ergehen des angefochtenen Entscheids um Einsicht in die vollständigen Originalverfahrensakten gebeten. Die Gemeinde habe die Akten aber nicht zugestellt, sondern lediglich angeboten, dass diese in Adelboden eingesehen werden könnten. Dies sei unverhältnismässig, schikanös und entspreche nicht der Praxis. Am 14. Dezember 2020 habe sie sodann nicht die Originalunterlagen, sondern Kopien gewisser (aber nicht der vollständigen) Unterlagen erhalten. Für diese Kopien seien ihr mittels separater Rechnung CHF 299.80 in Rechnung gestellt worden.