Auch bei den Parkplätzen auf der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________, welche von der Gemeinde zum Gegenstand des vorliegenden Baupolizeiverfahrens erhoben wurden, bedarf es in Bezug auf den Sachverhalt weiterer Abklärungen, welche nicht in den Aufgabenbereich der BVD als Rechtsmittelinstanz fallen. Es ist auch diesbezüglich angezeigt, die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Diese wird genauer abzuklären haben, ob die umstrittenen Parkplätze sowie allfällige Hartbeläge auf dieser Parzelle über eine Bewilligung verfügen.