dieser enthält jedoch keinen Bewilligungsstempel. Diesen neuen Grundlagen ist näher nachzugehen. Der angefochtenen Verfügung lässt sich sodann nicht entnehmen, zu welchem Schluss die Gemeinde in Bezug auf die Parkplätze auf der Parzelle der Beigeladenen gekommen ist, weder den Erwägungen noch dem Dispositiv lässt sich etwas hierzu entnehmen.