«M.________» und damit auch auf die Parzelle Grundstück Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________ der Beigeladenen. Mit dem Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 15. Oktober 2019 in dieser Angelegenheit wurde die Gemeinde verpflichtet, betreffend Parkieren im Gebiet «M.________» ein baupolizeiliches Verfahren zu eröffnen. Indem die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung feststellte, dass von der strittigen Parkplatzsituation auch das Grundstück Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________ der Beigeladenen betroffen sei, macht sie deutlich, dass auch die Parkplätze auf dieser Parzelle Teil des eingeleiteten Baupolizeiverfahrens sind.