Man habe den gegenseitigen Anzeigen nicht entnommen, dass sich diese auch gegen die Beigeladene richte. Wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung sei, dass die Beigeladene die Konzession verletze, verweise man sie an das UVEK. Im Beschwerdeverfahren führte die Gemeinde mit Stellungnahme vom 2. Februar 2021 aus, sie bleibe der Auffassung, dass das Parkieren auf der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________ auf einer Konzession des UVEK beruhe und der Baupolizeibehörde die Kompetenz fehle, gegen allfällige Konzessionsverletzungen einzuschreiten. Die Beigeladene dagegen kam mit Eingabe vom 27. Januar 2021 zum Schluss, die Parkplätze auf ihrer Parzelle seien, entgegen ihrer bisherigen