Sollte die Gemeinde die Ansicht vertreten haben, dass diesbezüglich keine baupolizeilich relevanten Tatbestände vorliegen, so begründete sie dies in der angefochtenen Verfügung nicht. Erst nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Dezember 202016 verlangte, dass der Entscheid bezüglich dieser Parzelle zu korrigieren / zu ergänzen sei, führte die Gemeinde mit Antwort vom 16. Dezember 202017 aus, sie habe diesbezüglich einzig die Konzession des UVEK vom 10. Februar 1995 konsultiert, welche sie der Beschwerdeführerin zugestellt habe. Man habe den gegenseitigen Anzeigen nicht entnommen, dass sich diese auch gegen die Beigeladene richte.