a) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, die Gemeinde sei zu verurteilen, ihren baupolizeilichen Pflichten gemäss Entscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen- Niedersimmental vom 15. Oktober 2019 betreffend die Parkierung auf Adelboden GB Q.________ innert anzusetzender Frist nachzukommen. Dabei beanstandet sie, dass die Gemeinde im Rahmen des baupolizeilichen Verfahrens bezüglich der sechs Parkplätze auf Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________ der Beigeladenen nichts unternommen habe bzw. keine näheren Abklärungen getroffen habe, obwohl die Beigeladene nicht habe belegen können, dass diese Parkplätze rechtmässig bewilligt seien.