Da schliesslich Ziffer C.1.b der Verfügung der Gemeinde Adelboden vom 30. November 2020, welche die Beschwerdeführerin betrifft, mit dem vorliegenden Entscheid aufgehoben und die Sache diesbezüglich zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde Adelboden zurückgewiesen wird (vgl. E. 5), ist es angezeigt, die diesbezüglichen Kosten der Gemeinde ebenfalls aufzuheben. Sie werden pauschal bestimmt auf die Hälfte der Kosten, welche von der Beschwerdeführerin zu tragen sind, ausmachend CHF 737.55. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz bezüglich Ziffer C.1.b. wird diese die diesbezüglich anfallenden Kosten im neuen Entscheid jedoch neu verfügen können.