Damit resultiert ein Total von CHF 2950.20. Nicht zu beanstanden ist, dass dieser Aufwand – trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde – je hälftig auf die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin aufgeteilt wurde. Wieso diese Aufteilung unausgewogen sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet und ist auch nicht erkennbar.