Aufgrund der obigen Ausführungen ist jedoch zudem beim zeitlichen Aufwand des externen Rechtsvertreters von 17 Stunden der von diesem verrechnete Aufwand von CHF 280.00 auf die anzuwendende Aufwandgebühr von CHF 100.00 gemäss Gebührenreglement und -tarif der Gemeinde zu reduzieren. Ebenso sind die Auslagen des Rechtsvertreters (CHF 50.00) und die von ihm verrechnete Mehrwertsteuer (CHF 370.35) abzuziehen. Damit resultiert ein Total von CHF 2950.20. Nicht zu beanstanden ist, dass dieser Aufwand – trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde – je hälftig auf die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin aufgeteilt wurde.