Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde die Aufwände für den Beizug dieses externen Juristen für die von ihr wahrzunehmenden, ordentlichen Baupolizeiaufgaben auf die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin überwälzen kann. Dass die Leitung des Verfahrens gemeindeintern der Gemeindeschreiberin übertragen wurde und nicht der dafür spezialisierten Bauverwaltung, darf sich nicht nachteilig auf die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin auswirken.