e) Es ist der Gemeinde freigestellt, für gewisse Aufgaben auf die Unterstützung von externen Fachpersonen zurückzugreifen. Es stand der Gemeinde daher offen, für die vorliegend umstrittene baupolizeiliche Angelegenheit einen Rechtsanwalt beizuziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde die Aufwände für den Beizug dieses externen Juristen für die von ihr wahrzunehmenden, ordentlichen Baupolizeiaufgaben auf die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin überwälzen kann.