c) Nach Art. 51 Abs. 1 BewD bestehen die Verfahrenskosten aus den Gebühren und Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann. Die Gemeinden können gemäss Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG im Baureglement oder in besonderen Reglementen Gebühren für Leistungen der Gemeindeorgane im Baubewilligungsverfahren und bei baupolizeilichen Verrichtungen vorsehen. Sie erlassen einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD). Die umstrittenen Kosten stützen sich auf das Gebührenreglement der Gemeinde vom 1. Januar 2011 (mit Änderungen vom 1. Juli 2013) sowie auf den Gebührentarif vom 1. Juli 2013.