Zudem sei das Verfahren aufgrund des nicht vorhandenen Willens der Gemeinde, ihren baupolizeilichen Aufgaben nachzukommen, massiv und unnötig aufgebläht worden. Sollte die Beschwerde ganz oder teilweise gutgeheissen werden, so sei die prozentuale Aufteilung der den Parteien aufzuerlegenden Kosten zu überprüfen und diese allenfalls neu zu verfügen. Die hälftige Aufteilung der überwälzbaren Kosten sei unausgewogen und zu ihrem Nachteil ausgefallen.