Der Beizug eines Anwalts sei im vorliegenden Fall nicht notwendig. Jeder ausgebildete Bauverwalter verfüge über das notwendige Rüstzeug, um das vorliegende Verfahren zu instruieren. Die den Parteien auferlegten Kosten seien sodann unverhältnismässig in Bezug zum gegebenen Sachverhalt. Die Kosten des Anwaltes hätten – wenn überhaupt – höchstens zum deutlich tieferen Gebührentarif II gemäss Gebührenreglement der Gemeinde verrechnet werden dürfen. Zudem sei das Verfahren aufgrund des nicht vorhandenen Willens der Gemeinde, ihren baupolizeilichen Aufgaben nachzukommen, massiv und unnötig aufgebläht worden.