b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Gemeinde habe sich gemäss Art. 61 GG8 zu organisieren, dass sie die ihr übertragenen Pflichten ordentlich erfüllen könne. Die Verfahrensführung sei unprofessionell und einseitig erfolgt. Im späteren Verfahrensstadium habe die Gemeinde vom Regierungsstatthalteramt aufgefordert werden müssen, sich rechtlich beraten zu lassen. Der Beizug des mandatierten Anwalts falle nicht unter die Bestimmung von Art. 47 Abs. 3 BewD9 resp. Art. 51 BewD, sondern unter Eigenkosten mangels genügender Gemeindeorganisation / fehlender Fachkompetenz. Der Beizug eines Anwalts sei im vorliegenden Fall nicht notwendig.