Insgesamt erweist sich die angefochtene Anordnung als zu unpräzis und die Frage der formellen Rechtswidrigkeit der einzelnen Hartbeläge bedarf weiterer Abklärungen. Die Angelegenheit erweist sich damit hinsichtlich der angefochtenen Ziffer C.1.b als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, die Anordnung zu präzisieren und die notwendigen Abklärungen zu treffen. Vielmehr erscheint daher sachgerecht, die Angelegenheit diesbezüglich an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde wird näher abzuklären haben, auf welchen Flächen der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. N.__