Dieser Schluss ist bezüglich des explizit angesprochenen Kiesbelags östlich des Gebäudes Nr. O.________ fraglich, zumal dieser zumindest im Bereich der gestützt auf den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 22. Juni 2015 (bbew 151/2014, Unterkellerung Terrasse mit Lagerraum) erstellten neuen Zufahrt gemäss den damals bewilligten Plänen als Kiesplatz mit einer Kofferung bewilligt geworden zu sein scheint.5 Daran ändern auch die von der Gemeinde in der Stellungnahme vom 2. Februar 2021 erwähnten Auflagen dieses Entscheids nichts, scheinen diese doch nur eine Versiegelung bzw. den Einbau eines Teerbelags zu verbieten, nicht aber einen sickerfähigen Kiesbelag.