Beschwerdeführerin nicht wissen, welche Hartbeläge nach Ansicht der Gemeinde eines nachträglichen Baugesuchs bedürfen. Unklar ist insbesondere, welche weiteren Hartbeläge neben dem ausdrücklich erwähnten Hartbelag östlich des Gebäudes Nr. O.________ gemeint sind. Die fehlende Nachvollziehbarkeit ist auch darin begründet, dass in der Verfügung nicht näher darauf eingegangen wird, welche Hartbeläge genau gemeint sind und die Gemeinde bei der Prüfung, ob diese überhaupt formell rechtswidrig, d.h. über keine Bewilligung verfügen, einfach pauschal festhielt, dass eine Baubewilligung für die Hartbeläge auf der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. N.____