Indem die Gemeinde die Beschwerdeführerin einzig aufforderte, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, hielt sie sich nicht an dieses gesetzlich vorgegebene Vorgehen. Dieser formelle Mangel alleine kann aber noch keine Aufhebung dieser Anordnung rechtfertigen, da die Gemeinde die Wiederherstellungsverfügung bei fehlender bzw. nicht fristgerechter Einreichung des nachträglichen Baugesuchs immerhin androhte (Ziffer C.4).