BauG. Kommt die Baupolizeibehörde zum Schluss, dass ihrer Ansicht nach ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung realisiert wurde, so hat sie nach dieser Bestimmung dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen, unter Androhung der Ersatzvornahme und Gewährung der Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs innert 30 Tagen. Indem die Gemeinde die Beschwerdeführerin einzig aufforderte, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, hielt sie sich nicht an dieses gesetzlich vorgegebene Vorgehen.