c) Die angefochtene Anordnung zur Einreichung eines Baugesuchs in Ziffer C.1.b hält aber aus anderen Gründen einer Prüfung nicht stand: Das Vorgehen widerspricht zum einen Art. 46 Abs. 2 BauG. Kommt die Baupolizeibehörde zum Schluss, dass ihrer Ansicht nach ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung realisiert wurde, so hat sie nach dieser Bestimmung dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen, unter Androhung der Ersatzvornahme und Gewährung der Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs innert 30 Tagen.