b) Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass nur die Parkplatzsituation, nicht aber die angeblich nicht bewilligten Hartplätze Gegenstand des vorinstanzlichen Baupolizeiverfahrens gewesen sein soll, kann ihr nicht gefolgt werden. So lässt sich erstens feststellen, dass allfällige, ohne Bewilligung erstellte Hartbeläge in direkten Zusammenhang mit der Realisierung von Parkgelegenheiten rund um die Talstation A.________ stehen dürften. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn jeweils vom baupolizeilichen Verfahren betreffend das Parkieren im Gebiet rund um die Talstation A.________ die Rede war und die Realisierung von Hartbelägen nicht ausdrücklich erwähnt wurde.