Es sei einzig klar, dass für den Hartplatz östlich des Gebäudes M.________weg O.________ ein nachträgliches Baugesuch einzureichen sei. Dieser Hartplatz sei aber im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für einen Lageranbau südlich des bestehenden Gebäudes im Jahr 2015 bereits bewilligt worden. Im baupolizeilichen Verfahren sei es schliesslich nur um die Parkplätze gegangen, nicht um befestigte Flächen. Hierzu hätte die Gemeinde das Verfahren formell auf angeblich nicht bewilligte Hartbeläge ausdehnen müssen.