a) Die Beschwerdeführerin wehrt sich weiter gegen Ziffer C.1.b der angefochtenen Verfügung, wonach sie zur Einreichung eines Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung aller Hartbeläge (Schwarzbeläge, Kiesbeläge und dergleichen) ausserhalb der sechs Autoabstellplätze auf dem Grundstück Adelboden Grundbuchblatt Nr. N.________, insbesondere für den Hartbelag östlich des Gebäudes Nr. O.________, aufgefordert wird. Eine verfügte Massnahme sei inhaltlich klar und unzweideutig zu formulieren, damit deren Vollzug möglich sei. Die Formulierung hier sei willkürlich und unpräzis. Es sei einzig klar, dass für den Hartplatz östlich des Gebäudes M.________weg O._____