c) Die Anordnung in Ziffer C.2.a ist an die Beschwerdegegnerin und nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet. Es ist daher nicht erkennbar, worin das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an einer Aufhebung dieser Anordnung bestehen soll. Ohnehin erweist sich diese Anordnung nach vorgenommener Berichtigung als klar und nachvollziehbar. Es handelte sich dabei offensichtlich um ein Versehen, welches einer Berichtigung durch die Vorinstanz offenstand. Für eine Aufhebung dieser Ziffer bestand und besteht daher kein Anlass. 3 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14.