a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung von Ziffer C.2.a der angefochtenen Verfügung. Es sei unverständlich, was gemäss dieser Ziffer verfügt werde. Dieser Verfügungsbestandteil sei verständlich und durchsetzbar neu zu formulieren. Obwohl sie von dieser Ziffer nicht betroffen sei, habe sie ein rechtliches Interesse, den Inhalt der verfügten Massnahme zu kennen. b) Die Gemeinde hat die angefochtene Verfügung vom 30. November 2020 mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 berichtigt, da Ziffer C.2.a dieser Verfügung einen unvollständigen Satz enthielt. Sie habe festgestellt, dass beim Seitenumbruch von Seite 8 zu Seite 9 die erste Zeile nicht ausgedruckt worden sei.