Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin Adressatin der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung ist. Dass sie sowie K.________ als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin jedoch im vorinstanzlichen Verfahren als «Anzeiger 1 und 2» bezeichnet wurden, ist nicht zu beanstanden. Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 2. Juli 2019 wurde von der «C.________ und dessen Geschäftsführer» eingereicht. Diese war gegen die Gemeinde gerichtet und enthielt dabei u.a. die Aufforderung, gegen das unbewilligte Parkieren in diesem Gebiet vorzugehen.