b) Vorliegend hat die Beschwerdeführerin einzig die Anordnungen in den Ziffern C.1.b, C.2.a und C.7 angefochten. Gegen die restlichen Anordnungen (C.1.a, C.2.b-d, C.3-C.6, C.8) wehrt sie sich nicht, weshalb diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellen. 3. Parteibezeichnung im vorinstanzlichen Verfahren a) Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren als «Anzeigerin» aufgeführt wurde. Sie habe nicht die Stellung einer Anzeigerin inne, sondern diejenige einer von den verfügten Massnahmen betroffene Partei. K.________ sei sodann ebenfalls zu Unrecht als Anzeiger aufgeführt worden.