Gestützt auf einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2021 gewährte das Rechtsamt dieser mit Verfügung vom 9. Februar 2021 Einsicht in die Vorakten sowie Beschwerdeakten. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Februar 2021 unaufgefordert eine Stellungnahme ein. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen