4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 reichte das Regierungsstatthalteramt die vom Rechtsamt gewünschten Akten ein und führte aus, das aufsichtsrechtliche Verfahren sei abgeschlossen. Mit der angefochtenen Verfügung sei die Gemeinde der gemäss Entscheid vom 15. Oktober 2019 verfügten Verpflichtung sowie Mitteilungspflicht nach Gewährung mehrmaliger Fristerstreckungen vollständig nachgekommen. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) beantragt mit Stellungnahme vom 28. Januar 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beigeladene äusserte sich mit Eingabe vom 27.