«Die Ziffern C.1.b, C.2.a und C.7 des Entscheides vom 30.11.2020 der Beschwerdegegnerin [hier: Vorinstanz] sind aufzuheben, die Kosten gemäss Ziffer C.7. sind auf Grund des Ausgangs dieses Verfahrens neu zu verfügen und die Beschwerdegegnerin [hier: Vorinstanz] ist zu verurteilen, ihren baupolizeilichen Pflichten gemäss Entscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 15.10.2019 betreffend die Parkierung auf Adelboden GB Q.________ innert anzusetzender Frist nachzukommen.»