ganz oder teilweise mit oder ohne Auflagen aufgehoben werden kann. Dieses Benützungsverbot ist unbesehen der Anfechtungsmöglichkeit (Ziffer D hiernach) sofort vollstreckbar (Art. 46 Abs. 1 BauG). 4. Sofern die in Ziffern C/1 und C/2/a bis c hiervor angeordneten nachträglichen Baugesuche nicht fristgerecht eingereicht werden, bleiben entsprechende Wiederherstellungsverfügungen vorbehalten. 5. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen in den nachträglichen Baubewilligungen. 6. [Strafandrohung] 7. Die mit diesem Entscheid verbundenen Kosten des Verfahrens betragen CHF 5384.45 (Art. 51 BewD sowie Gebührenreglement [Art. 37] und Gebührentarif der Gemeinde Adelboden).