Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2020/86 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 13. April 2021 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Fürsprecher D.________ und Frau E.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Frau Rechtsanwältin F.________ G.________ Beigeladene sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Adelboden, Bauverwaltung, Zelgstrasse 3, Postfach 193, 3715 Adelboden betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Adelboden vom 30. November 2020 (Parkieren bei Talstation A.________) I. Sachverhalt 1. Gestützt auf eine aufsichtsrechtliche Anzeige der Beschwerdeführerin wies das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental die Gemeinde Adelboden mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 u.a. an, betreffend Parkieren auf den Landwirtschaftsflächen im Gebiet rund um die Talstation A.________ ein baupolizeiliches Verfahren zu eröffnen, um den Sachverhalt abzuklären und bis zum 31. Januar 2020 das Baupolizeiverfahren mit Mitteilung an das Regierungsstatthalteramt abzuschliessen. Diese Frist wurde bis 30. November 2020 verlängert. In der Sache geht es um Autoabstellplätze auf der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. N.________ (im Eigentum der Beschwerdeführerin), den Parzellen Adelboden Grundbuchblatt Nrn. J.________ (im Eigentum der Beschwerdegegnerin) sowie der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________ (im Eigentum der Beigeladenen). Diese Parzellen befinden sich 1/14 BVD 120/2020/86 in der Landwirtschaftszone sowie im Perimeter der Überbauungsordnung Nr. B.________ «H.________». 2. Mit Verfügung vom 30. November 2020 (berichtigt am 16. Dezember 2020 aufgrund eines unvollständigen Satzes im Bereich eines Seitenumbruchs bei Ziffer C.2.a) verfügte die Gemeinde Folgendes: «C. Verfügung 1. Die Anzeigerin 1 [hier: Beschwerdeführerin] wird zu folgenden Handlungen aufgefordert: a) Einreichung eines Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung der sechs westlich und nördlich des Gebäudes Nr. O.________ auf dem Grundstück N.________ liegenden Autoabstellplätze innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung. b) Einreichung eines Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung aller Hartbeläge (Schwarzbeläge, Kiesbeläge und dergleichen) ausserhalb der sechs Autoabstellplätze auf dem Grundstück N.________, insbesondere für den Hartbelag östlich des Gebäudes Nr. O.________, innert 30 Tagen nach Eröffnung dieser Verfügung. 2. Die Anzeigerin 3 [hier Beschwerdegegnerin] wird zu folgenden Handlungen aufgefordert: a) Einreichung eines Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung der drei nordwestlich des Gebäudes Nr. R.________ auf dem Grundstück J.________ liegenden Autoabstellplätze innert 30 Tagen nach Eröffnung dieser Verfügung. b) Einreichung eines Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung aller Hartbeläge (Schwarzbeläge, Kiesbeläge und dergleichen) auf den Grundstücken J.________ innert 30 Tagen nach Eröffnung dieser Verfügung. c) Einreichung eines Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung aller gewünschten Winterparkplätze auf den Grundstücken J.________ innert 30 Tagen nach Eröffnung dieser Verfügung. d) Einreichung bei der Baupolizeibehörde Adelboden eines umfassenden, schriftlichen Parkplatzkonzepts für den Betrieb der Winterparkplätze in der Wintersaision 2020/2021 so rasch als möglich […]. 3. Bis zur Eingabe des umfassenden, schriftlichen Parkplatzkonzepts gemäss Ziffer C/2/d hiervor gilt für die Winterparkplätze auf den Grundstücken J.________ ein generelles Benützungsverbot. Nach Vorliegen und Prüfung dieses Konzepts wir die Baupolizeibehörde Adelboden entscheiden, ob für die Wintersaison 2020/2021 das Benützungsverbot für die Winterparkplätze auf den Grundstücken J.________ ganz oder teilweise mit oder ohne Auflagen aufgehoben werden kann. Dieses Benützungsverbot ist unbesehen der Anfechtungsmöglichkeit (Ziffer D hiernach) sofort vollstreckbar (Art. 46 Abs. 1 BauG). 4. Sofern die in Ziffern C/1 und C/2/a bis c hiervor angeordneten nachträglichen Baugesuche nicht fristgerecht eingereicht werden, bleiben entsprechende Wiederherstellungsverfügungen vorbehalten. 5. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen in den nachträglichen Baubewilligungen. 6. [Strafandrohung] 7. Die mit diesem Entscheid verbundenen Kosten des Verfahrens betragen CHF 5384.45 (Art. 51 BewD sowie Gebührenreglement [Art. 37] und Gebührentarif der Gemeinde Adelboden). Sie werden den Parteien wie folgt zur Bezahlung auferlegt: a. der Anzeigerin 1 [hier: Beschwerdeführerin]: CHF 2692.00 b. der Anzeigerin 3 [hier: Beschwerdegegnerin]: CHF 2692.00 […] 8. [Eröffnung]» 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Das aufgrund eines Schreibfehlers von der Beschwerdeführerin innert der Rechtsmittelfrist korrigierte Rechtsbegehren lautet wie folgt: 2/14 BVD 120/2020/86 «Die Ziffern C.1.b, C.2.a und C.7 des Entscheides vom 30.11.2020 der Beschwerdegegnerin [hier: Vor- instanz] sind aufzuheben, die Kosten gemäss Ziffer C.7. sind auf Grund des Ausgangs dieses Verfahrens neu zu verfügen und die Beschwerdegegnerin [hier: Vorinstanz] ist zu verurteilen, ihren baupolizeilichen Pflichten gemäss Entscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 15.10.2019 betreffend die Parkierung auf Adelboden GB Q.________ innert anzusetzender Frist nachzukommen.» 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 reichte das Regierungsstatthalteramt die vom Rechtsamt gewünschten Akten ein und führte aus, das aufsichtsrechtliche Verfahren sei abgeschlossen. Mit der angefochtenen Verfügung sei die Gemeinde der gemäss Entscheid vom 15. Oktober 2019 verfügten Verpflichtung sowie Mitteilungspflicht nach Gewährung mehrmaliger Fristerstreckungen vollständig nachgekommen. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) beantragt mit Stellungnahme vom 28. Januar 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beigeladene äusserte sich mit Eingabe vom 27. Januar 2021 zu den Parkplätzen auf Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es ihr beim aktuellen Stand der Dinge bezüglich der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bestandteile der Verfügung an einem schutzwürdigen Interesse fehle. Auf die Ausübung von Parteirechten und insbesondere auf das Stellen von Anträgen im Beschwerdeverfahren werde daher verzichtet. Stattdessen werde lediglich um Auskunftserteilung über die Erledigung ersucht. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2021 beantragt die Gemeinde, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Gestützt auf einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2021 gewährte das Rechtsamt dieser mit Verfügung vom 9. Februar 2021 Einsicht in die Vorakten sowie Beschwerdeakten. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Februar 2021 unaufgefordert eine Stellungnahme ein. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3/14 BVD 120/2020/86 a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.3 b) Vorliegend hat die Beschwerdeführerin einzig die Anordnungen in den Ziffern C.1.b, C.2.a und C.7 angefochten. Gegen die restlichen Anordnungen (C.1.a, C.2.b-d, C.3-C.6, C.8) wehrt sie sich nicht, weshalb diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellen. 3. Parteibezeichnung im vorinstanzlichen Verfahren a) Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren als «Anzeigerin» aufgeführt wurde. Sie habe nicht die Stellung einer Anzeigerin inne, sondern diejenige einer von den verfügten Massnahmen betroffene Partei. K.________ sei sodann ebenfalls zu Unrecht als Anzeiger aufgeführt worden. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin Adressatin der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung ist. Dass sie sowie K.________ als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin jedoch im vorinstanzlichen Verfahren als «Anzeiger 1 und 2» bezeichnet wurden, ist nicht zu beanstanden. Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 2. Juli 2019 wurde von der «C.________ und dessen Geschäftsführer» eingereicht. Diese war gegen die Gemeinde gerichtet und enthielt dabei u.a. die Aufforderung, gegen das unbewilligte Parkieren in diesem Gebiet vorzugehen. Es ist daher richtig, dass die Beschwerdeführerin und Herr K.________ auch in dem von der Gemeinde durchgeführten, baupolizeilichen Verfahren als Anzeigerin bzw. Anzeiger bezeichnet wurden. 4. Ziffer C.2.a der angefochtenen Verfügung a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung von Ziffer C.2.a der angefochtenen Verfügung. Es sei unverständlich, was gemäss dieser Ziffer verfügt werde. Dieser Verfügungsbestandteil sei verständlich und durchsetzbar neu zu formulieren. Obwohl sie von dieser Ziffer nicht betroffen sei, habe sie ein rechtliches Interesse, den Inhalt der verfügten Massnahme zu kennen. b) Die Gemeinde hat die angefochtene Verfügung vom 30. November 2020 mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 berichtigt, da Ziffer C.2.a dieser Verfügung einen unvollständigen Satz enthielt. Sie habe festgestellt, dass beim Seitenumbruch von Seite 8 zu Seite 9 die erste Zeile nicht ausgedruckt worden sei. c) Die Anordnung in Ziffer C.2.a ist an die Beschwerdegegnerin und nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet. Es ist daher nicht erkennbar, worin das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an einer Aufhebung dieser Anordnung bestehen soll. Ohnehin erweist sich diese Anordnung nach vorgenommener Berichtigung als klar und nachvollziehbar. Es handelte sich dabei offensichtlich um ein Versehen, welches einer Berichtigung durch die Vorinstanz offenstand. Für eine Aufhebung dieser Ziffer bestand und besteht daher kein Anlass. 3 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 4/14 BVD 120/2020/86 5. Ziffer C.1.b der angefochtenen Verfügung a) Die Beschwerdeführerin wehrt sich weiter gegen Ziffer C.1.b der angefochtenen Verfügung, wonach sie zur Einreichung eines Gesuchs um nachträgliche Baubewilligung aller Hartbeläge (Schwarzbeläge, Kiesbeläge und dergleichen) ausserhalb der sechs Autoabstellplätze auf dem Grundstück Adelboden Grundbuchblatt Nr. N.________, insbesondere für den Hartbelag östlich des Gebäudes Nr. O.________, aufgefordert wird. Eine verfügte Massnahme sei inhaltlich klar und unzweideutig zu formulieren, damit deren Vollzug möglich sei. Die Formulierung hier sei willkürlich und unpräzis. Es sei einzig klar, dass für den Hartplatz östlich des Gebäudes M.________weg O.________ ein nachträgliches Baugesuch einzureichen sei. Dieser Hartplatz sei aber im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für einen Lageranbau südlich des bestehenden Gebäudes im Jahr 2015 bereits bewilligt worden. Im baupolizeilichen Verfahren sei es schliesslich nur um die Parkplätze gegangen, nicht um befestigte Flächen. Hierzu hätte die Gemeinde das Verfahren formell auf angeblich nicht bewilligte Hartbeläge ausdehnen müssen. b) Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass nur die Parkplatzsituation, nicht aber die angeblich nicht bewilligten Hartplätze Gegenstand des vorinstanzlichen Baupolizeiverfahrens gewesen sein soll, kann ihr nicht gefolgt werden. So lässt sich erstens feststellen, dass allfällige, ohne Bewilligung erstellte Hartbeläge in direkten Zusammenhang mit der Realisierung von Parkgelegenheiten rund um die Talstation A.________ stehen dürften. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn jeweils vom baupolizeilichen Verfahren betreffend das Parkieren im Gebiet rund um die Talstation A.________ die Rede war und die Realisierung von Hartbelägen nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Zweitens hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 4. Januar 2020 ausdrücklich auf die angeblich fehlende Bewilligung für die Hartplätze auf Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. N.________ aufmerksam gemacht. Das erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin hat die Gemeinde in ihrer Funktion als Baupolizeibehörde mit Verfügung vom 28. August 2020 u.a. der Beschwerdeführerin zugestellt. Damit war der Beschwerdeführerin diese Thematik bekannt. c) Die angefochtene Anordnung zur Einreichung eines Baugesuchs in Ziffer C.1.b hält aber aus anderen Gründen einer Prüfung nicht stand: Das Vorgehen widerspricht zum einen Art. 46 Abs. 2 BauG. Kommt die Baupolizeibehörde zum Schluss, dass ihrer Ansicht nach ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung realisiert wurde, so hat sie nach dieser Bestimmung dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen, unter Androhung der Ersatzvornahme und Gewährung der Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs innert 30 Tagen. Indem die Gemeinde die Beschwerdeführerin einzig aufforderte, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, hielt sie sich nicht an dieses gesetzlich vorgegebene Vorgehen. Dieser formelle Mangel alleine kann aber noch keine Aufhebung dieser Anordnung rechtfertigen, da die Gemeinde die Wiederherstellungsverfügung bei fehlender bzw. nicht fristgerechter Einreichung des nachträglichen Baugesuchs immerhin androhte (Ziffer C.4). Die Beschwerdeführerin bringt allerdings zu Recht vor, dass die von der Gemeinde verfügte Anordnung zu unpräzis ist. Im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens sind die zu treffenden Massnahmen genau zu bezeichnen.4 Mit der Aufforderung, die Beschwerdeführerin habe ein nachträgliches Baugesuch für alle Hartbeläge (Schwarzbeläge, Kiesbeläge und dergleichen) ausserhalb der sechs Autoabstellplätze auf dem Grundstück Adelboden Grundbuchblatt Nr. N.________, insbesondere für den Hartbelag östlich des Gebäudes Nr. O.________, einzureichen, erfüllt die Gemeinde diese Anforderung nicht. Mit dieser Umschreibung kann die 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 10. 5/14 BVD 120/2020/86 Beschwerdeführerin nicht wissen, welche Hartbeläge nach Ansicht der Gemeinde eines nachträglichen Baugesuchs bedürfen. Unklar ist insbesondere, welche weiteren Hartbeläge neben dem ausdrücklich erwähnten Hartbelag östlich des Gebäudes Nr. O.________ gemeint sind. Die fehlende Nachvollziehbarkeit ist auch darin begründet, dass in der Verfügung nicht näher darauf eingegangen wird, welche Hartbeläge genau gemeint sind und die Gemeinde bei der Prüfung, ob diese überhaupt formell rechtswidrig, d.h. über keine Bewilligung verfügen, einfach pauschal festhielt, dass eine Baubewilligung für die Hartbeläge auf der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. N.________ fehle. Dieser Schluss ist bezüglich des explizit angesprochenen Kiesbelags östlich des Gebäudes Nr. O.________ fraglich, zumal dieser zumindest im Bereich der gestützt auf den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 22. Juni 2015 (bbew 151/2014, Unterkellerung Terrasse mit Lagerraum) erstellten neuen Zufahrt gemäss den damals bewilligten Plänen als Kiesplatz mit einer Kofferung bewilligt geworden zu sein scheint.5 Daran ändern auch die von der Gemeinde in der Stellungnahme vom 2. Februar 2021 erwähnten Auflagen dieses Entscheids nichts, scheinen diese doch nur eine Versiegelung bzw. den Einbau eines Teerbelags zu verbieten, nicht aber einen sickerfähigen Kiesbelag. Ein unbewilligter Zustand würde im Bereich dieser Zufahrt daher nur bestehen, wenn der Vorplatz entgegen den damals bewilligten Plänen nicht als Kiesplatz mit einer Kofferung realisiert worden wäre. Unklar bleibt sodann, ob der Bereich des alten Zugangs zum Gebäude Nr. O.________ in der nordwestlichen Ecke (welcher von der erwähnten Bewilligung nicht abgedeckt ist) unzulässigerweise mit einem Hartbelag befestigt wurde. d) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG6 entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund abgeben.7 Insgesamt erweist sich die angefochtene Anordnung als zu unpräzis und die Frage der formellen Rechtswidrigkeit der einzelnen Hartbeläge bedarf weiterer Abklärungen. Die Angelegenheit erweist sich damit hinsichtlich der angefochtenen Ziffer C.1.b als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, die Anordnung zu präzisieren und die notwendigen Abklärungen zu treffen. Vielmehr erscheint daher sachgerecht, die Angelegenheit diesbezüglich an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde wird näher abzuklären haben, auf welchen Flächen der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. N.________ ohne entsprechende Bewilligung Hartplätze realisiert wurden. Bei diesen Abklärungen ist auch der erwähnte Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 22. Juni 2015, welcher von der Gemeinde nicht in die Prüfung miteinbezogen wurde, zu berücksichtigen. Die nach näherer Prüfung aus Sicht der Gemeinde formell rechtswidrigen Hartplätze auf der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. N.________ sind sodann genau zu bezeichnen, allenfalls unter genauer Eintragung der entsprechenden Bereiche in einem Plan. Die allfällige, neue Wiederherstellungsverfügung hat sich schliesslich an die Vorgaben von Art. 46 Abs. 2 BauG zu halten. 6. Ziffer C.7 der angefochtenen Verfügung 5 Vgl. «Verzeichnis Baubewilligungsakten» der Gemeinde, BB NR. 8, Plan «Grundriss Kellergeschoss». 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 7 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 8. 6/14 BVD 120/2020/86 a) In Ziffer C.7 der angefochtenen Verfügung bestimmte die Gemeinde die Kosten des Verfahrens auf CHF 5384.45 fest und legte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je CHF 2692.00 zur Bezahlung auf. b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Gemeinde habe sich gemäss Art. 61 GG8 zu organisieren, dass sie die ihr übertragenen Pflichten ordentlich erfüllen könne. Die Verfahrensführung sei unprofessionell und einseitig erfolgt. Im späteren Verfahrensstadium habe die Gemeinde vom Regierungsstatthalteramt aufgefordert werden müssen, sich rechtlich beraten zu lassen. Der Beizug des mandatierten Anwalts falle nicht unter die Bestimmung von Art. 47 Abs. 3 BewD9 resp. Art. 51 BewD, sondern unter Eigenkosten mangels genügender Gemeindeorganisation / fehlender Fachkompetenz. Der Beizug eines Anwalts sei im vorliegenden Fall nicht notwendig. Jeder ausgebildete Bauverwalter verfüge über das notwendige Rüstzeug, um das vorliegende Verfahren zu instruieren. Die den Parteien auferlegten Kosten seien sodann unverhältnismässig in Bezug zum gegebenen Sachverhalt. Die Kosten des Anwaltes hätten – wenn überhaupt – höchstens zum deutlich tieferen Gebührentarif II gemäss Gebührenreglement der Gemeinde verrechnet werden dürfen. Zudem sei das Verfahren aufgrund des nicht vorhandenen Willens der Gemeinde, ihren baupolizeilichen Aufgaben nachzukommen, massiv und unnötig aufgebläht worden. Sollte die Beschwerde ganz oder teilweise gutgeheissen werden, so sei die prozentuale Aufteilung der den Parteien aufzuerlegenden Kosten zu überprüfen und diese allenfalls neu zu verfügen. Die hälftige Aufteilung der überwälzbaren Kosten sei unausgewogen und zu ihrem Nachteil ausgefallen. Die Gemeinde bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2021 die Pauschalvorwürfe der Überforderung, Unprofessionalität und Einseitigkeit. Die zeitliche Verzögerung erkläre sich alleine aufgrund der vielen hängigen Verfahren der Beteiligten. Angesichts der unterschiedlichen Rechtauffassungen der Parteien, dem komplexen Sachverhalt und den komplexen Rechtsfragen, welche das Parkieren ausserhalb der Bauzone aufwerfen, habe sich die Gemeinde entschlossen, sich in diesem Verfahren von einem Juristen unterstützen zu lassen. Sie erachte diesen Beizug als legitim und verhältnismässig. Beim Juristen seien 17 Arbeitsstunden angefallen. Man sei der Auffassung, dass dieser Zeitaufwand verhältnismässig sei und zu den Kosten des vorliegenden Baupolizeiverfahrens gehören würden. c) Nach Art. 51 Abs. 1 BewD bestehen die Verfahrenskosten aus den Gebühren und Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann. Die Gemeinden können gemäss Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG im Baureglement oder in besonderen Reglementen Gebühren für Leistungen der Gemeindeorgane im Baubewilligungsverfahren und bei baupolizeilichen Verrichtungen vorsehen. Sie erlassen einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD). Die umstrittenen Kosten stützen sich auf das Gebührenreglement der Gemeinde vom 1. Januar 2011 (mit Änderungen vom 1. Juli 2013) sowie auf den Gebührentarif vom 1. Juli 2013. Nach Art. 37 des Gebührenreglements wendet die Gemeinde für baupolizeiliche Verfahren die Aufwandgebühr II an, welche 100 Franken pro Stunde beträgt (vgl. Ziff. 1 Gebührentarif). Die Gebühren unterstehen grundsätzlich dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.10 Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der 8 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11). 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 10 BGE 126 I 180 E. 3a mit Hinweisen. 7/14 BVD 120/2020/86 Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss.11 d) Gemäss der Zusammenstellung der Kostenaufwendungen des vorliegenden Baupolizeiverfahrens12 kommt die Gemeinde für ihre Arbeiten auf einen Zeitaufwand von 14.75 Stunden und einen Betrag (inkl. Auslagen) von CHF 1550.20. Dazu rechnete sie die Aufwendungen des beigezogenen Fürsprechers im Betrag von CHF 5180.35 (17 Stunden à CHF 280.00 plus Auslagen à CHF 50.00 plus Mehrwertsteuer von CHF 370.3513). Das Total beträgt gemäss dieser Zusammenstellung CHF 6730.55. Der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin hat die Gemeinde mit der angefochtenen Verfügung Ziffer C.7 je CHF 2692.00 auferlegt. e) Es ist der Gemeinde freigestellt, für gewisse Aufgaben auf die Unterstützung von externen Fachpersonen zurückzugreifen. Es stand der Gemeinde daher offen, für die vorliegend umstrittene baupolizeiliche Angelegenheit einen Rechtsanwalt beizuziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde die Aufwände für den Beizug dieses externen Juristen für die von ihr wahrzunehmenden, ordentlichen Baupolizeiaufgaben auf die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin überwälzen kann. Dass die Leitung des Verfahrens gemeindeintern der Gemeindeschreiberin übertragen wurde und nicht der dafür spezialisierten Bauverwaltung, darf sich nicht nachteilig auf die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin auswirken. Damit sind beim ausgewiesenen Aufwand der Gemeinde von 14.75 Stunden diejenigen Posten abzuziehen, welche mit «Unterlagen an Fürsprecher I.________» umschrieben sind (ausmachend 3 Stunden à 100 Franken), kann doch auch dieser Instruktionsaufwand des beigezogenen Rechtsanwalts durch die Gemeinde nach dem Gesagten nicht auf die Verfahrensbeteiligten überbunden werden. Dies ergibt einen Stundenaufwand von insgesamt 28.75 Stunden (11.75 Stunden gemeindeseitig und 17 Stunden des Anwalts). Dieser Aufwand (sowie die von der Gemeinde erhobene Gebühr für Porto und Kopien von CHF 115.20) erweist sich aus Sicht der BVD angesichts der nötigen Sachverhaltsabklärungen, der Anzahl der involvierten Parteien und betroffenen Grundstücke als angemessen. Aufgrund der obigen Ausführungen ist jedoch zudem beim zeitlichen Aufwand des externen Rechtsvertreters von 17 Stunden der von diesem verrechnete Aufwand von CHF 280.00 auf die anzuwendende Aufwandgebühr von CHF 100.00 gemäss Gebührenreglement und -tarif der Gemeinde zu reduzieren. Ebenso sind die Auslagen des Rechtsvertreters (CHF 50.00) und die von ihm verrechnete Mehrwertsteuer (CHF 370.35) abzuziehen. Damit resultiert ein Total von CHF 2950.20. Nicht zu beanstanden ist, dass dieser Aufwand – trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde – je hälftig auf die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin aufgeteilt wurde. Wieso diese Aufteilung unausgewogen sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet und ist auch nicht erkennbar. Da schliesslich Ziffer C.1.b der Verfügung der Gemeinde Adelboden vom 30. November 2020, welche die Beschwerdeführerin betrifft, mit dem vorliegenden Entscheid aufgehoben und die Sache diesbezüglich zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde Adelboden zurückgewiesen wird (vgl. E. 5), ist es angezeigt, die diesbezüglichen Kosten der Gemeinde ebenfalls aufzuheben. Sie werden pauschal bestimmt auf die Hälfte der Kosten, welche von der Beschwerdeführerin zu tragen sind, ausmachend CHF 737.55. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz bezüglich Ziffer C.1.b. wird diese die diesbezüglich anfallenden Kosten im neuen Entscheid jedoch neu verfügen können. 11 Beat Stalder, Raumplanungsrecht, in: Markus Müller / Reto Feller, Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2013, S. 464 N. 248. 12 Vorakten der Gemeinde, Register 23. 13 Rechnung des Fürsprechers, vgl. Vorakten der Gemeinde, Register 22. 8/14 BVD 120/2020/86 Damit ist Ziffer C.7. der angefochtenen Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit anzupassen, als die der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegte Gebühr auf CHF 737.55 und die der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegte Gebühr auf CHF 1475.10 reduziert wird. 7. Parkplätze auf der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________ a) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde, die Gemeinde sei zu verurteilen, ihren baupolizeilichen Pflichten gemäss Entscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen- Niedersimmental vom 15. Oktober 2019 betreffend die Parkierung auf Adelboden GB Q.________ innert anzusetzender Frist nachzukommen. Dabei beanstandet sie, dass die Gemeinde im Rahmen des baupolizeilichen Verfahrens bezüglich der sechs Parkplätze auf Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________ der Beigeladenen nichts unternommen habe bzw. keine näheren Abklärungen getroffen habe, obwohl die Beigeladene nicht habe belegen können, dass diese Parkplätze rechtmässig bewilligt seien. Sie habe dadurch ihre Pflicht als Baupolizeibehörde verletzt und eine Rechtsverweigerung begangen. b) Mit Verfügung vom 28. August 202014 hat die Gemeinde auch der Beigeladenen einen Fragenkatalog zur Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit der Parkplatzsituation auf der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________ zugestellt. Diese hat mit Stellungnahme vom 23. September 202015 zu diesen Fragen Stellung genommen und dabei ausgeführt, sie gehe davon aus, dass die Parkplätze im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens A.________ genehmigt worden sei. In der angefochtenen Verfügung (Ziffer A.5) stellte die Gemeinde fest, dass von der strittigen Parkplatzsituation auch das Grundstück Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________ der Beigeladenen betroffen sei. In der Folge lässt sich der angefochtenen Verfügung jedoch weder in den Erwägungen noch im Dispositiv zu dieser Parzelle etwas entnehmen. Sollte die Gemeinde die Ansicht vertreten haben, dass diesbezüglich keine baupolizeilich relevanten Tatbestände vorliegen, so begründete sie dies in der angefochtenen Verfügung nicht. Erst nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Dezember 202016 verlangte, dass der Entscheid bezüglich dieser Parzelle zu korrigieren / zu ergänzen sei, führte die Gemeinde mit Antwort vom 16. Dezember 202017 aus, sie habe diesbezüglich einzig die Konzession des UVEK vom 10. Februar 1995 konsultiert, welche sie der Beschwerdeführerin zugestellt habe. Man habe den gegenseitigen Anzeigen nicht entnommen, dass sich diese auch gegen die Beigeladene richte. Wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung sei, dass die Beigeladene die Konzession verletze, verweise man sie an das UVEK. Im Beschwerdeverfahren führte die Gemeinde mit Stellungnahme vom 2. Februar 2021 aus, sie bleibe der Auffassung, dass das Parkieren auf der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________ auf einer Konzession des UVEK beruhe und der Baupolizeibehörde die Kompetenz fehle, gegen allfällige Konzessionsverletzungen einzuschreiten. Die Beigeladene dagegen kam mit Eingabe vom 27. Januar 2021 zum Schluss, die Parkplätze auf ihrer Parzelle seien, entgegen ihrer bisherigen Annahme, nicht im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens, sondern mit der Bewilligung der zum Bahnbau notwendigen Umlegung des M.________wegs des AGR bewilligt worden. c) Mit ihrer beim Regierungsstatthalteramt eingereichten aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 2. Juli 2019 bezog sich der Beschwerdeführerin auf die gesamte Parkierungssituation im Gebiet 14 Vorakten der Gemeinde, Register 13. 15 Vorakten der Gemeinde, Register 16. 16 Vorakten der Gemeinde, Register 25. 17 Vorakten der Gemeinde, Register 29. 9/14 BVD 120/2020/86 «M.________» und damit auch auf die Parzelle Grundstück Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________ der Beigeladenen. Mit dem Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 15. Oktober 2019 in dieser Angelegenheit wurde die Gemeinde verpflichtet, betreffend Parkieren im Gebiet «M.________» ein baupolizeiliches Verfahren zu eröffnen. Indem die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung feststellte, dass von der strittigen Parkplatzsituation auch das Grundstück Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________ der Beigeladenen betroffen sei, macht sie deutlich, dass auch die Parkplätze auf dieser Parzelle Teil des eingeleiteten Baupolizeiverfahrens sind. In der Folge unterliess es die Gemeinde jedoch, den Sachverhalt bezüglich der Parkplätze auf der Parzelle der Beigeladenen genügend abzuklären. So scheint immer noch ungeklärt, ob und in welchem Verfahren die von der Beigeladenen in der Stellungnahme vom 23. September 2020 erwähnten vier bis sechs Mitarbeiterparkplätze bewilligt wurden. Während die Gemeinde auf eine Konzession des UVEK verweist, führt die Beigeladene im Beschwerdeverfahren neu eine Bewilligung zur Umlegung des Aebiwegs ins Feld. Hierzu reicht sie zwar einen Situationsplan ein, dieser enthält jedoch keinen Bewilligungsstempel. Diesen neuen Grundlagen ist näher nachzugehen. Der angefochtenen Verfügung lässt sich sodann nicht entnehmen, zu welchem Schluss die Gemeinde in Bezug auf die Parkplätze auf der Parzelle der Beigeladenen gekommen ist, weder den Erwägungen noch dem Dispositiv lässt sich etwas hierzu entnehmen. Auch bei den Parkplätzen auf der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________, welche von der Gemeinde zum Gegenstand des vorliegenden Baupolizeiverfahrens erhoben wurden, bedarf es in Bezug auf den Sachverhalt weiterer Abklärungen, welche nicht in den Aufgabenbereich der BVD als Rechtsmittelinstanz fallen. Es ist auch diesbezüglich angezeigt, die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Diese wird genauer abzuklären haben, ob die umstrittenen Parkplätze sowie allfällige Hartbeläge auf dieser Parzelle über eine Bewilligung verfügen. Die Gemeinde wird zu prüfen haben, ob die Parkplätze den Behauptungen der Beigeladenen folgend Teil einer Baubewilligung zur Umlegung des M.________wegs waren. Sofern sie weiterhin zum Schluss kommen sollte, dass das Parkieren auf dieser Parzelle auf einer Konzession des UVEK beruht, so wird sie dies näher zu begründen haben. Die Gemeinde wird schliesslich eine neuerliche Verfügung erlassen müssen. Sofern die Parkplätze und allfällige Hartbeläge auf der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________ ihrer Ansicht nach rechtmässig bewilligt sind, so wird sie dies im Rahmen dieser Verfügung begründen und feststellen müssen. Kommt sie zum Schluss, dass diese formell rechtswidrig sind, wird sie eine Wiederherstellungsverfügung gestützt auf Art. 46 BauG erlassen müssen (unter Einräumung der Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs). Aufgrund dieser Rückweisung erübrigt es sich, auf die Editionsanträge der Beschwerdeführerin einzugehen. 8. Akteneinsicht, Verrechnung von Kopiergebühren, Protokoll Gemeinderatssitzung a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Gemeinde nach Ergehen des angefochtenen Entscheids um Einsicht in die vollständigen Originalverfahrensakten gebeten. Die Gemeinde habe die Akten aber nicht zugestellt, sondern lediglich angeboten, dass diese in Adelboden eingesehen werden könnten. Dies sei unverhältnismässig, schikanös und entspreche nicht der Praxis. Am 14. Dezember 2020 habe sie sodann nicht die Originalunterlagen, sondern Kopien gewisser (aber nicht der vollständigen) Unterlagen erhalten. Für diese Kopien seien ihr mittels separater Rechnung CHF 299.80 in Rechnung gestellt worden. Dieser horrende Betrag sei nicht geschuldet, da sie nie einen Kopierauftrag erteilt habe, sondern Einsicht in die Originalakten verlangt habe. Ein weiterer Editionsversuch blieb erfolglos. Erst mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 habe die Gemeinde erneut die Möglichkeit angeboten, die vollständigen Akten auf der Gemeindeverwaltung einzusehen. Aufgrund der Festtage und der auslaufenden Beschwerdefrist sei sie nicht in der Lage gewesen, die Akten vor Ort einzusehen. 10/14 BVD 120/2020/86 b) Das vorinstanzliche Verfahren fand mit dem angefochtenen Entscheid seinen Abschluss. Die Beschwerdeführerin macht keine Gehörsverletzung während des vorinstanzlichen Verfahrens geltend. Vielmehr beruft sie sich auf ein Akteneinsichtsgesuch, welches sie nach Abschluss dieses Verfahrens gestellt hat. Es ist daher fraglich, ob die Frage der Akteneinsicht nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens überhaupt noch zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da kein Anspruch auf Aktenzustellung besteht, auch nicht an die zur Berufsausübung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte.18 Die von der Gemeinde gewährte Möglichkeit zur Akteneinsicht vor Ort genügte, weshalb ihr keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angelastet werden kann. Schliesslich stellte das Rechtsamt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar 2021 die Vor- und Beschwerdeakten zur Einsicht zu. Selbst wenn entgegen dem Gesagten von einer Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ausgegangen werden müsste, wäre diese damit geheilt worden. Die Beschwerdeführerin stellt die Rechtmässigkeit der in diesem Zusammenhang separat in Rechnung gestellten Kopiergebühr von CHF 299.80 (Rechnung vom 10. Dezember 2020) in Frage. Diese Gebühr ist nicht Teil der angefochtenen Verfügung und kann daher nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Auf dieses Vorbringen ist daher vorliegend nicht einzutreten. c) Unklar ist schliesslich, was die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen zum Protokoll der Gemeinderatssitzung (Beilage 7 der Beschwerde) geltend machen will. Aus diesem Protollauszug vom 15. Dezember 2020 ergibt sich, dass der Gemeinderat über die umstrittene Angelegenheit mittels Zirkularbeschluss vom 27. November 2020 entschieden hat. Dieser Beschluss wird wiedergegeben und entspricht dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen nicht darzulegen, weshalb diese Beschlussfassung auf dem Zirkularweg mangelhaft oder unzulässig sein sollte. Entsprechend ist auch ihr Editionsbegehren in diesem Zusammenhang abzulehnen. 9. Ergebnis und Kosten a) Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ziffer C.1.b der Verfügung der Gemeinde Adelboden vom 30. November 2020 ist aufzuheben und die Sache ist diesbezüglich zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. Im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens wird die Gemeinde auch über die Parkplatzsituation auf der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________ zu befinden haben. Ziffer C.7 der Verfügung wird insofern angepasst, als die der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegten Kosten des Verfahrens von jeweils CHF 2692.00 auf CHF 737.55 (Beschwerdeführerin) bzw. CHF 1475.10 (Beschwerdegegnerin) reduziert werden. Bezüglich Ziffer C.2.a wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung nicht entsprochen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 1600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19). 18 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 15. 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 11/14 BVD 120/2020/86 c) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bezüglich Ziffer C.7 und der Rückweisung im Zusammenhang mit der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________ wird dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin entsprochen. Auch bezüglich Ziffer C.1.b gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend. So ist im Kostenpunkt praxisgemäss von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt–)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.20 Der Antrag auf Aufhebung von Ziffer C.2.a wird dagegen abgewiesen. Bei dieser Ausgangslage erachtet es die BVD als angemessen, die Beschwerdeführerin zu einem Fünftel als unterliegend zu bezeichnen. Sie hat damit Verfahrenskosten im Umfang von CHF 320.00 zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Ausübung von Parteirechten und das Stellen von Anträgen verzichtet. Sie hat daher keine Verfahrenskosten zu tragen. Auch die Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 1280.00 trägt daher der Kanton. d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin – analog zur Verteilung der Verfahrenskosten – als zu vier Fünfteln obsiegend. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 4092.80 (Honorar CHF 4060.00, Auslagen CHF 32.80) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Ausübung von Parteirechten und das Stellen von Anträgen verzichtet, weshalb ihr keine Parteikosten auferlegt werden können. Da somit die Parteikosten der Beschwerdeführerin keiner Gegenpartei auferlegt werden können, hat die Gemeinde Adelboden als Vorinstanz diese zu übernehmen.21 Die Gemeinde hat damit der Beschwerdeführerin Parteikosten im Betrag von CHF 3274.25 zu ersetzen. Mangels Ausübung von Parteirechten hat schliesslich die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. 20 BVR 2016 S. 222 E. 4.1. 21 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 13. 12/14 BVD 120/2020/86 III. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird: a) Ziffer C.7 der Verfügung der Gemeinde Adelboden vom 30. November 2020 insoweit angepasst, als die der Beschwerdeführerin (als Anzeigerin 1 aufgeführt) zur Bezahlung auferlegten Kosten des Verfahrens von CHF 2692.00 auf CHF 737.55 und die der Beschwerdegegnerin (als Anzeigerin 3 aufgeführt) zur Bezahlung auferlegten Kosten des Verfahrens von CHF 2692.00 auf CHF 1475.10 reduziert werden. b) Ziffer C.1.b der Verfügung der Gemeinde Adelboden vom 30. November 2020 aufgehoben und die Sache diesbezüglich zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Adelboden zurückgewiesen. c) Die Angelegenheit bezüglich der Parkplatzsituation auf der Parzelle Adelboden Grundbuchblatt Nr. Q.________ zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Adelboden zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Gemeinde Adelboden vom 30. November 2020 bestätigt. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 320.00 zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Die Gemeinde Adelboden hat der Beschwerdeführerin Parteikosten im Betrag von CHF 3274.25 zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher D.________, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin F.________, eingeschrieben - G.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Adelboden, Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 13/14 BVD 120/2020/86 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine Anfechtung der Rückweisungsentscheide ist unter den Voraussetzungen von Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG möglich. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in sechs Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14