a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG35). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV36). Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat sich nicht vernehmen lassen. Ihm sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 33 Art. 31 Abs. 1 i.V.m. 43 Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Riggisberg vom 11. Dezember 2000 sowie