Dabei dürfen aber nur einmal entstandene Kosten nicht zweimal verrechnet werden. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts Konkretes vor und die Höhe der Verfahrenskosten ist auch mit Blick auf die bereits im ersten Wiederherstellungsverfahren erhobenen Verfahrenskosten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch in Bezug auf die Verfahrenskosten abzuweisen. 6. Kosten