Mit Verweis auf die vorgenannten Handlungen ist der geltend gemachte Aufwand ohne weiteres gerechtfertigt. Wie dargelegt, ist das Vorgehen der Gemeinde zulässig, mittels einer Wiederherstellungsverfügung die Räumung der nordseitigen Bauten (Hochregale, Gestelle und Plattform/Abstellfläche), Gerätschaften und Materiallager und mit einer späteren, zweiten Wiederherstellungsverfügung das Entfernen des westseitig erstellten Podests inkl. Holzlager zu verlangen. Dabei dürfen aber nur einmal entstandene Kosten nicht zweimal verrechnet werden.