Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen und die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Riggisberg vom 1. Dezember 2020 ist zu bestätigen. Die von der Gemeinde Riggisberg angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (1. März 2021) ist bereits abgelaufen, weshalb eine neue Frist anzusetzen ist. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Entscheids eine Frist von drei Monaten eingeräumt. Diese Frist erachtet die BVD als angemessen, bleibt doch dem Beschwerdeführer damit genügend Zeit, um das Hochregal inkl. Holzlager zu entfernen resp. für das gelagerte Holz einen alternativen Standort zu finden.