f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das Podest und das Holzlager keine Baubewilligung vorliegt und nach summarischer Einschätzung eine solche auch nicht erteilt werden könnte. Sowohl das Podest als auch das Holzlager sind somit formell wie materiell rechtswidrig. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liegt im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig und zumutbar. Das Vorgehen mit separaten Wiederherstellungsverfügungen für die Nord- und die Westseite ist zulässig. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen und die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Riggisberg vom 1. Dezember 2020 ist zu bestätigen.